OLG München – Az.: 7 U 898/19 – Urteil vom 18.12.2019
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.01.2019, Az. 31 O 1173/18, aufgehoben.
2. a) Die Beklagte wird verurteilt, Löschungsbewilligung zu erteilen für das im Grundbuch des Amtsgerichts M. von A. Band …8 Blatt …79 Flurnummer …47 Abteilung II lfd. Nr. 2 für die Grundstücke 2 und 5 eingetragene Recht: „Belassungsrecht des Kellers der angrenzenden Erdaufschüttung der Angrenzungsmauer und des Schwemmkanals, sowie Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück …51 gemäß Bewilligung vom 30.03.1965“.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kartoffelkeller nebst Erdaufschüttung und Schwemmkanal auf dem Grundstück der Gemarkung A. eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von A. Band …8 Blatt …79 Flurnummer …47 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks des Klägers zu 1) wiederherzustellen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.137,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2018 zu zahlen.
3. a) Die Beklagte wird verurteilt, Löschungsbewilligung zu erteilen für die im Grundbuch des Amtsgerichts M. von A. Band …11 Blatt …24 Abteilung II eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten: „Der Eigentümer dieses Grundstück duldet Belassung des Kartoffelkellerteiles samt Erdaufschüttung unter und über der Erde, der Angrenzungsmauer, des unterirdischen Schwemmkanals und das Gehen und Fahren wie in Ziffer II bezeichnet“ gemäß Bewilligung vom 30.03.1965.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kartoffelkeller nebst Erdaufschüttung und den Schwemmkanal auf dem Flurstück …45 der Gemarkung A. eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von A. Band …11 Blatt …24 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks des Klägers zu 2) wiederherzustellen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 1) hinsichtlich der Beseitigung des Kellers und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 2) hinsichtlich der Beseitigung des Kellers und Wiederherstellung des ursprünglichen Zusta[…]