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Kein Anspruch von Gymnasiallehrern auf gleichberechtigte Impfung gegen Coronavirus

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Verwaltungsgericht des Saarlandes – Aktenzeichen:   6 L 295/21 – Beschluss vom 29.03.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm in der gleichen Reihenfolge und unter den gleichen Voraussetzungen, die für Personen mit hoher Priorität nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV gelten, einen Termin für die Erlangung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zuzuteilen, ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient prinzipiell einer vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; dem Antragstellenden soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren erstreiten muss. Soweit – wie hier mit der vom Antragsteller begehrten vorrangigen Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 – mit der Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unabweisbar ist. Dies setzt neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der (gedachten) Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle eines Zuwartens voraus.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 123 Rz. 14, m.w.N.

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