LG Berlin – Az.: 65 S 219/19 – Urteil vom 19.12.2019
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 21. August 2019 – … – teilweise abgeändert:
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten weitere 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17. April 2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt ein Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspricht und dem Mieter auf diese Weise sein Besitzrecht streitig macht, vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2014 – VIII ZR 289/13, ZMR 2014, 963, nach juris Rn. 24, mwN; Urt. v. 11.01.1984 – VIII ZR 255/82, NJW 1984, 1028, nach juris Rn. 21).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die der Gebührenrechnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes des Beklagten zugrunde liegende Kündigung der Klägerin vom 27. März 2018 hat das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt; das Urteil des Amtsgerichts ist, soweit es nicht vom Beklagten wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten angefochten wurde, vielmehr rechtskräftig.
Die Klägerin hat die materiell unberechtigte Kündigung auch schuldhaft ausgesprochen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.1984 – VIII ZR 255/82, NJW 1984, 1028, nach juris Rn. 21). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB.
Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, dass ein Gläubiger, der eine nicht berechtigte Forderung verfolgt, (anders als ein Schuldner, der sich verteidigt), nicht schon dann fahrlässig handelt, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262, […]