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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mangelhafte Werkleistung – Anwendbarkeit Deliktsrecht

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AG Mannheim – Az.: 3 C 4444/19 – Urteil vom 19.12.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Werkvertrags bzw. wegen unerlaubter Handlung.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Mercedes-Benz G 300 CDI. Am 20.04.2016 brachte er sein Fahrzeug zur Inspektion in die Niederlassung der Beklagten in M.. Dort wurde von den Mitarbeitern der Beklagten unter anderem die Bremsflüssigkeit erneuert. Hierfür war es zunächst erforderlich, die in die Bremssättel eingeschraubten Bremsnippel zu entfernen, um sie nach Austausch der Bremsflüssigkeit wieder anzuschrauben. Bei diesem Vorgang ist darauf zu achten, dass die Bremsnippel nicht zu fest angeschraubt werden, da sie ansonsten nicht mehr entfernt werden können, ohne dass dabei das Gewinde zerstört wird.

Am 21.04.2016 wurde dem Kläger das Fahrzeug von Mitarbeitern der Beklagten nach durchgeführter Inspektion übergeben und von diesem entgegengenommen. Die Rechnung der Beklagten, datierend vom 20.04.2016, wurde von ihm beglichen.

Am 04.07.2019 übergab der Kläger seinen Pkw zur anstehenden Inspektion der Mercedes-Benz-Servicewerkstatt … GmbH & Co. KG. Deren Mechaniker stellten im Zuge der Wartungsarbeiten fest, dass die Bremsnippel zu fest auf die Bremssättel angeschraubt waren. Die Werkstatt tauschte die Bremssättel samt Anbauteile vollständig aus und stellte dem Kläger hierfür 3.231,87 € in Rechnung. Dieser wandte sich daraufhin mit einer entsprechenden Schadensmeldung an die Beklagte, welche eine Ersatzpflicht jedoch verneinte.

Der Kläger behauptet, die Bremsnippel seien von den Mechanikern der Beklagten im Zuge der Inspektion am 20.04.2016 zu fest angeschraubt worden. Hierdurch sei an den Bremssätteln seines Pkw dergestalt ein Schaden entstanden, dass die daran befestigten Entlüftungsnippel nicht mehr herausgeschraubt werden konnten, ohne dass dabei das Gewinde zerstört worden wäre. Der Austausch der gesamten Bremsanlage sei die einzige Möglichkeit der Schadensbehebung gewesen. Neben der Beklagten komme kein anderer Verursacher in Betracht,[…]


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