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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheinsantrag Gläubiger zum Zweck der Zwangsvollstreckung an Stelle des Schuldners

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 210/19 – Beschluss vom 19.12.2019

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.500 €.
Gründe
I.

Das Rechtsmittel der Beteiligten bleibt ohne Erfolg.

Gemäß Art. 229 § 36 EGBGB findet, was lediglich klarstellend bemerkt sei, das seit dem 17. August 2015 geltende Recht Anwendung.

Danach ist das Rechtsmittel zwar als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. In der Sache ist es jedoch unbegründet, weil das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

a)

Nach § 792 ZPO kann ein Gläubiger, wenn er zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, dessen Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen. Dabei richtet sich das Verfahren nach denjenigen Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt würde, also insbesondere nach § 352 FamFG. Außerdem muss der Gläubiger das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels nachweisen; auf die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommt es hingegen nicht an. All dies ist anerkannt (vgl. BeckOK ZPO – Preuß, Stand: 01.09.2019, § 792 Rdnr. 7; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 792 Rdnr. 3; MK-Schmidt/Brinkmann, ZPO, 5. Aufl. 2016, §792 Rdnr. 11).

Hier hat die Beteiligte ihre Gläubigerstellung – was auch das Nachlassgericht nicht bezweifelt hat – hinreichend dargetan und nachgewiesen. Was die weiteren Verfahrenslasten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte an das Nachlassgericht mit den Bitten herangetreten war, Auskunft über die Anhängigkeit von Nachlassverfahren und über Ausschlagungen sowie über etwa bekannte Erben erteilt zu erhalten; nachdem das Gericht unter anderem erwidert hatte, ausgeschlagen habe ein (namentlich bezeichneter) Sohn der Erblasserin, nicht hingegen ein anderer (wiederum mit Anschrift benannter), weitere Verwandte seien dort nicht bekannt, hat die Beteiligte ohne weitere Maßnahmen, auch ohne Akteneinsicht, als Gläubigerin der Erblasserin die Erteilung eines die letztgenannte Person als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt und hierzu vorgebracht: Ihr sei eine letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht bekannt, es sei von gesetzlicher Erbfolge auszugehen; die Ausschlagungsfrist sei abgelaufen, eine Ausschlagungserklärung sei nicht zur Nachlassakte gelangt; sie versichere, dass ihr nach bestem Wissen und Gewissen nichts bekannt sei, was der Richtigkeit der vorst[…]


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