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Rechtsanwälte Kotz GbR

Inkassounternehmen – Unterlassung der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte

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AG Westerstede – Az.: 27 C 660/19 – Beschluss vom 30.12.2019

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Gründe
I.

Der Verfügungskläger begehrte von der Verfügungsbeklagten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine „angedrohte“ Weitergabe persönlicher Daten.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Inkassogesellschaft. Hintergrund für den Rechtsstreit ist, dass die Verfügungsbeklagte mit dem Einzug einer Forderung des # gegen den Verfügungskläger in Höhe von 135,00 Euro aus einer vermeintlichen Inanspruchnahme eines Onlineshops auf der Interseite # vom 26.03.2019 beauftragt wurde.

Die Verfügungsbeklagte teilte dies mit Schreiben vom 14.10.2019 dem Verfügungskläger mit sowie, dass sie von # Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten und Zahlungsinformationen zu dem Verfügungskläger erhalten habe.

Auf einem mit „Darlegungs- und Informationspflichten gem. § 11a RDG“ überschriebenen Beiblatt zum Schreiben vom 14.10.2019 kündigte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger an:

„Im Rahmen des Inkassoverfahrens werden wir Ihre Daten an unseren Auftraggeber # und ggf. folgende Kategorien von Empfängern übermitteln, sofern die zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger; Auskunfteien, Dienstleister, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte.“

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das der Verfügungsbeklagten am 21.10.2019 um 11:59 Uhr zuging, wies der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass die behauptete Forderung nicht bestehen würde und die Verfügungsbeklagte deshalb nicht berechtigt sei, die personenbezogenen Daten des Verfügungsklägers zu verarbeiten oder weiterzugeben. Die Verfügungsbeklagte wurde unter Fristsetzung zum 28.10.2019 unter anderem zur Unterlassung der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Verfügungsklägers aufgefordert.

Eine Reaktion der Verfügungsbeklagten hierauf erfolgte nicht. Eine Erklärung, die Weitergabe der personenbezogenen Daten zu unterlassen, wurde seitens der Verfügungsbeklagten nicht abgegeben.

Am 07.11.2019 ging dem Verfügungskläger ein Mahnbescheid des Amtsgerichts # über die behauptete Forderung zu, der die Verfügungsbeklagte als Prozessbevollmächtigte des # ausweist.

De[…]


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