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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Vertretung des Sondereigentümers durch sachkundigen Mieter

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LG Hamburg – Az.: 318 S 59/19 – Urteil vom 15.01.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.04.2019, Az. 22a C 138/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger ist Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft R. … in H.. Die Beklagte ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, einen Mieter über dessen E-Mail-Account über Angelegenheiten der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu informieren.

In § 13 der Teilungserklärung heißt es wörtlich wie folgt:

„Geht das Wohnungseigentum auf mehrere Personen über, so haben diese unter Anzeige an den Verwalter einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, der berechtigt ist, für sie Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, entgegenzunehmen oder abzugeben.“

In Bezug auf die Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung heißt es in § 17 Ziffer 1 S. 3 der Teilungserklärung wörtlich wie folgt:

„Jeder Eigentümer kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Dritten vertreten lassen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 vorgelegte Teilungserklärung verwiesen. Ferner wird wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Beklagte den Mieter und Bevollmächtigten M. M. der Wohnungseigentümer Dr. A. G. G., Dr. Y. G. und C. S., geb. G. über dessen E-Mail-Account über Angelegenheiten der Verwaltung informieren dürfe, da eine wirksame Bevollmächtigung durch die Wohnungseigentümer der Einheit „G.“ vorliege und die Eigentümer G. ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer Information ihres Bevollmächtigten hätten. Auf den vorliegenden Fall seien die Grundsätze zu übertragen, die durch die Rechtsprechung entwickelt worden seien, wenn ein Wohnungseigentümer durch einen Dritten Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen wolle. Die in derartigen Fällen angenommenen Voraussetzungen lägen auch hier vor. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der W[…]


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