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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Aufhebung in notariellem Kaufvertrag –  Vorkaufsrecht

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Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB
AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 10 C 221/19 – Urteil vom 15.01.2020

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11.09.2019 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 € hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts.

Mit Vertrag vom 22.08.2015 mieteten die Kläger eine Wohnung in (…) Berlin. Vermieterin und Eigentümerin ist die Beklagte.

Die Wohnhäuser in den Blöcken des 1. Bauabschnitts der K.-Allee zwischen (…) und (…) wurden in den Jahren 1950 – 1956 errichtet und werden als Block A-Süd bis Block G-Nord bezeichnet. Die von den Klägern angemietete Wohnung befindet sich im Block F-Nord.

Nach dem 3.10.1990 war die Wohnungsbaugesellschaft F. als Trägerin des kommunalen Eigentums die Eigentümerin des Blockes F-Nord. Im Rahmen der Privatisierung des gesamten Gebäudekomplexes K.-Allee wurde zunächst ein Erbbaurecht an die Erwerberin, die D.-Bank, übertragen, was mit notariellem Vertrag des Notars G. vom 21.12.1993 (im Folgenden: „G.-Vertrag“) beurkundet wurde. In § 17 des Vertrages verpflichtet sich die Erbbauberechtigte unter anderem:

– die Mietwohnungen dauerhaft entweder nicht in Eigentumswohnungen bzw. in diese wirtschaftlich vergleichbare besondere Eigentumsformen umzuwandeln oder auf Eigenbedarfskündigungen entsprechend § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verzichten

– im Falle des Verkaufs die Mietwohnungen vorzugsweise den jeweiligen Mietern zum Kauf anzubieten

– im Falle einer Weiterveräußerung des Erbbaurechts die vorstehenden Verpflichtungen den Erwerbern in der Weise aufzuerlegen, dass sie wiederum bei weiteren Verkäufen den Erwerbern auferlegt werden

Die Beklagte erwarb im Jahr 1996 das Eigentum an dem Flurstück mit den Häusern des Blocks F-Nord unter Übernahme der Verpflichtungen aus § 17 des G.-Vertrages. Nach Aufteilung des Grundstückes in Wohnungseigentum gemäß § 8 Abs. 1 WEG wurde die Beklagte am 18.01.2017 als Eigentümerin der an die Kläger vermieteten Wohnung im Grundbuch eingetragen.

Im Oktober 2018 wurden sämtliche Sonder- und Teileigentumseinheiten der Blöcke C[…]


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