OLG Köln – Az.: I-9 U 54/19 – Urteil vom 14.01.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.4.2019 – 24 O 244/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 6.12.2018 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die erste Instanz in dem Rechtsstreit A ./. die Klägerin vor dem Landgericht Zweibrücken, Az.: 1 O 2/12, Schadenzeichen der Beklagten: X1X, insoweit zu gewähren, als sich die hiesige Klägerin gegen die mit Datum vom 15.05.2018 gegen sie erhobene Räumungsklage sowie gegen die ebenfalls mit selber Klage geltend gemachte Zahlung rückständiger Mietzinszahlungen für das Objekt B 2a in C für die Zeit von Mai 2011 bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von 6.800 Euro verteidigt.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Berufungsverfahren (nur noch) Deckungszusage für die Übernahme der Kosten dreier Prozesse vor dem Landgericht Zweibrücken.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, unterhielt bei der Beklagten vom 17.03.2011 bis zum 09.03.2018 eine Rechtsschutzversicherung. Die vertraglich vereinbarte Wartezeit lief zum 17.06.2011 ab. Dem Vertrag lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2010, Stand 01.10.2010) der Beklagten zugrunde (Bl. 79 ff. des Anlagenheftes). Von der Versicherung umfasst war der „D-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe“ gemäß § 28 ARB.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB besteht Anspruch auf Rechtschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Dabei besteht Versicherungsschutz für die Lei[…]