LG Wuppertal – Az.: 9 S 179/19 – Urteil vom 09.01.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19.09.2019, AZ 32 C 159/19, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit Kaufvertrag vom 16.01.2019 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Thermomix TM5. Am 08.03.2019 kündigte die Beklagte in der Öffentlichkeit das Nachfolgemodell TM6 mit größerem Display und deutlich erweiterten Kochfunktionen an. Der Bestellung war eine Verkaufsveranstaltung einer Handelsvertreterin vorausgegangen, in der auf das Nachfolgemodell nicht hingewiesen worden war, da auch die Handelsvertreterin hiervon keine Kenntnis hatte.
Wäre die Klägerin über den Modellwechsel informiert gewesen, hätte sie mit dem Kauf noch anderthalb Monate zugewartet und den TM6 bestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass sie berechtigt sei, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, da die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sie über den Modellwechsel aufzuklären. Sie hat insoweit behauptet, dass bei technisch hochkomplexen Geräten das Erscheinen eines neueren und damit zugleich mit mehr Funktionen ausgestatteten und ausgereiften Modells für den Käufer von großer Bedeutung sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Nachfolgemodell zeitnah hätte erworben werden können. Ein Käufer lege bei Geräten, die einen verhältnismäßig hohen Preis und eine längere Lebensdauer haben, Wert darauf, dass diese nicht schon nach kurzer Zeit veraltet seien. Zudem erwarte man bei einem Auslaufmodell auch einen günstigeren Preis als bei einem Gerät aus der laufenden Produktion.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass bereits deshalb keine Aufklärungspflicht bestehe, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung kein Auslaufmodell, sondern das damals aktuelle Modell erworben habe. Eine Hinweispflicht bestehe allenfalls dann, wenn eine Modelländerung bereits erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 08.08.2019 abgewiesen und das Versäumnisurteil, nachdem die Klägerin hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, durch Urteil vom 19.09.2019 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Hinweispflicht auf eine später erfolgende Markteinführung eines Nachfolgemodells nicht bestehe, solange das Produkt, wie hier, vom Hersteller noch produziert und im Sortiment geführt und vom Hersteller auch nicht als A[…]