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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kleinbetrieb – Kündigung – Verstoß gegen Treu und Glauben – Maßregelungsverbot

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 83/19 – Urteil vom 14.01.2020

I. Das Versäumnisurteil vom 05. November 2019 wird aufrechterhalten.

II. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Der 1972 geborene, verheiratete Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt ist, ist seit dem 02. November 2016 bei dem Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Beim Beklagten sind regelmäßig nicht mehr als sieben Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden angestellt.

Der Beklagte hat mit am gleichen Tag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Integrationsamt eingehendem Antrag vom 11. Juni 2018 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers beantragt. Das Integrationsamt hat der ordentlichen Kündigung mit Bescheid vom 10. Juli 2018 (Bl. 15 ff. d. A.) zugestimmt. Ausweislich des Auslieferungsbelegs (Bl. 94 d. A.) wurde der Bescheid der Beklagten am 11. Juli 2018 per Einschreiben zugestellt. Die gegen den zustimmenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2019 vom Kläger angestrengte Klage hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 13. September 2019 – XXX – (Bl. 255 ff. d. A.) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 260 ff. d. A. verwiesen.

Die Parteien haben bereits in der Vergangenheit gerichtlich über die Wirksamkeit einer Kündigung und über Vergütungsansprüche des Klägers gestritten. Der seit 06. August 2017 arbeitsunfähige Kläger übersandte der Beklagten mit Aufforderungsschreiben vom 20. Juni 2018 einen Wiedereingliederungsplan (Bl. 25 d. A.) im Hinblick auf seine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beginnend ab 04. Juni 2018. Zweitinstanzlich behauptet der Kläger, der Wiedereingliederungsplan sei dem Beklagten – anders als erstinstanzlich unstreitig nicht am 25. Juni 2018, sondern schon – am 21. Juni 2018 zugegangen.

Der Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Juli 2018, dem Kläger am 13. Juli 2018 zugegangen, ordentlich zum 15. August 2018. Der Kläger hat gegen die Kündigung am 26. Juli 2018 beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – Kündigungsschutzklage erhoben, welche dem Beklagten am 02. August 2018 zugestellt worden ist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mangels Antragstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung[…]


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