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Grundbucheinsicht – Berechtigtes Interesse wegen offener Honorarforderung eines Architekten

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 84/19 – Beschluss vom 13.01.2020

1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 28. November 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin ist Architektin. Mit Schreiben vom 21. November 2019 (Bl. 62 d.A.) trug sie vor, dass sie für die Eigentümerin des o.g. Grundbesitzes Architektenleistungen erbracht und diese am 16. Oktober 2019 abgerechnet habe; da auch eine erneute Zahlungsaufforderung abgelehnt worden sei, müsse sie nunmehr ergründen, ob es Sinn mache, einen Titel zu erwirken, um in den Grundbesitz zu vollstrecken. Zu diesem Zweck bat sie unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht (Bl. 64 d.A.) um Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten bezüglich des auf die Eigentümerin eingetragenen Grundbesitzes durch ihren Bevollmächtigten. Ihr wurde daraufhin durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ein einfacher Grundbuchauszug erteilt (Bl. 61, 69 d.A.). In ihrer Erinnerung vom 25. November 2019 (Bl. 67 ff. d.A.) erneuerte die Antragstellerin unter Hinweis auf eine aus dem Grundbuchauszug ersichtliche, aufgrund einer Bewilligung vom 8. Oktober 2019 (Urkunde des Notars R. L.,, S., UR Nr. …) in Abteilung II lfd. Nr. 1 eingetragene Eigentumsvormerkung ihren Antrag auf Einsicht in die gesamten Grundakten, zumindest bat sie um Aushändigung einer Kopie der notariellen Urkunde, weil deren Kenntnis erforderlich sei, um zu überprüfen, ob es tatsächlich zu einem Grundstücksverkauf gekommen sei und ob es nach Eintragung der Vormerkung überhaupt noch Sinn mache, einen Titel zu erwirken; außerdem wolle sie feststellen, ob durch eine – in der letzten Zeit leider des Öfteren festzustellende – Überlassung der Planung an den Käufer ihre Urheberrechte verletzt worden seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 78 d.A.) hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes „der Erinnerung nicht abgeholfen“ und die Anträge aus dem Schreiben vom 25. November 2019 zurückgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse an der Einsicht – auch – in die Grundakte und den Kaufvertrag nicht hinreichend dargelegt sei, die Antragstellerin mit der Erteilung des Grundbuchauszuges vielmehr schon über ausreichende Informationen zur weiteren Verfolgung der vorgetragenen Ansprüche verfüge und bei einer Abwägung der wechselseitigen Belange im vorliegenden Fall das Interesse der Eigentümerin […]


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