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Gehörsrüge bei abgelehntem Antrag auf Übersendung von Rohmessdaten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.:  (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20) – Beschluss vom 15.01.2020

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 22. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht verkürzt wurde und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 2. Januar 2020.

Anzumerken ist – trotz der sehr sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Urteil – zu dem in der Begründungsschrift vom 5. Dezember 2019 zitierten Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) lediglich Folgendes:

Im angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

1. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG liegt nicht vor.

Selbst wenn ein Antrag auf Übersendung von Rohmessdaten abgelehnt worden wäre oder solche durch das System nicht gespeichert werden würden, ließe sich daraus keine Gehörsrüge begründen.

Hierbei ist anzumerken, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, insbesondere der Beschluss vom 27. April 2018 (Lv 1/18, aaO.) und das Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, aaO.) für den Senat, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen jeweils unter B I 1 der Gründe selbst ausführt, keine Bindungswirkung haben; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfalten Geltung nur für das Bundesland Saarland.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgr[…]


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