LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 T 7/21 – Beschluss vom 29.03.2021
In der Beschwerdesache hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 29.03.2021 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG Fritzlar vom 30.12.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
I.
Der Antragsgegner, als Verwalter, hatte am 21.10.2020 zu einer Eigentümerversammlung am 7.11.2020 eingeladen. Die Gemeinschaft besteht aus mehr als 10 Eigentümern. Unter Hinweis auf die am 2.11.2020 in Kraft tretende hessische Corona-Schutzverordnung vom 29.10.2020 (im Folgenden CoronaSchutzVO) begehrten die Antragsteller, ihm die Durchführung der Versammlung zu untersagen, da sie die Begehung einer Ordnungswidrigkeit durch die Teilnahme an der Versammlung befürchteten. § 1 der vorgenannten Verordnung sah vor, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum „nur alleine oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens 10 Personen gestattet“ sind. Ausnahmen waren nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchutzVO vorgesehen für „Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen“.
Das Amtsgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch, den er, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache angesichts des Zeitablaufes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf die Kostenfolge beschränkte. Er stützt sich darauf, dass der Versammlungsort, ein abgeschlossener Raum einer geschlossenen Gaststätte kein öffentlicher Raum iSd Verordnung sei und zudem durch die zwischenzeitlich ausgegebenen Auslegungshinweise der Hessischen Ministerien für Wirtschaft und Soziales klargestellt sei, dass „Wohnungseigentümerversammlungen“ zulässig seien, weil sie als Beispiele zulässiger Präsenzveranstaltungen aufgeführt würden.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsgegner auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Wortlaut der Verordnung, trotz der erst später erlassenen Auslegungshinweise, die Gefahr drohte, dass die Teilnehmer mit einem Bußgeld belastet werden, dieses Risiko müssten Eigentümer nicht eingehen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegn[…]