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Corona-Pandemie – Verbot von Rehabilitationssport

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In allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 127/21.NE – Beschluss vom 26.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck die Ausübung von Sport ist. Er erbringt für Sozialversicherte an sechs Standorten in Nordrhein-Westfalen ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB X in Form von Gymnastikkursen. Sein Antrag ist zu seinen Gunsten dahin auszulegen, dass er

im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 272a) – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – begehrt, soweit darin auch der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen für unzulässig erklärt wird.

Für einen Antrag auf eine eigenständige Feststellung dahin, dass das Anbieten und Durchführen von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht durch die Coronaschutzverordnung untersagt ist, besteht im Normenkontrollverfahren kein Raum. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

Das ist nicht der Fall, weil ein in der Hauptsache noch zu stellender Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Re[…]


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