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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behördliche Schließung Ladenlokal aufgrund Corona-Pandemie ein Mietmangel ?

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LG Oldenburg – Az.: 8 O 1268/20 – Urteil vom 26.10.2020

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 30.06.2020, Geschäftsnummer 8 O 1268/20, wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wegen der Corona-Pandemie behördlich verfügte Schließung des Ladenlokals der Beklagten, die dort ein Modegeschäft betreibt, zu einer Mietminderung um 100% führt.

Die Beklagte ist Mieterin des Ladenlokals …. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb eines „Bekleidungs-Einzelhandelsgeschäftes mit angrenzendem Sortiment“.

Weiter heißt es im Vertrag: „Änderungen des Nutzungszweckes sind mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters statthaft.“

Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Mietvertrag mit der Fa. …, Inhaber …, vom 07.12.2020 verwiesen (Bl. 6-10 d.A.).

Die Klägerin ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes …. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt 4.165,00 € brutto zuzüglich 102,26 € Nebenkosten.

Aufgrund der Corona-Pandemie durfte die Beklagte aufgrund behördlicher Anordnung, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgte, in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 18.04.2020 das Geschäft nicht öffnen und keine Bekleidung verkaufen.

Die Beklagte kündigte an, den Mietzins aufgrund der behördlichen Schließung um 100% mindern zu wollen. Sie zahlte in der Folge die Miete für die Monate April und Mai nicht. Eine Zahlung von 102,26 € vom 11.05.2020 hat die Klägerin auf die Nebenkostenvorauszahlung für April 2020 verrechnet.

Für April 2020 besteht ein Zahlungsrückstand von 4.165,00 € und für Mai in Höhe von 4.267,26 €.

Die Klägerin meint, die behördlich veranlasste Schließung des Ladenlokals führe nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Mietsache. Es habe sich hier das Verwendungsrisiko der Mieterin verwirklicht.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.165 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2020 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.267,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2020 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von […]


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