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Rechtsanwälte Kotz GbR

ESO ES 3.0 – Anforderungen an Dokumentation der Fotolinie bei Geschwindigkeitsmessung

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AG Lüdinghausen – Az.: 19 OWi – 89 Js 102/12 – 12/12 – Urteil vom 05.03.2012

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt.

Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 20,00 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).
Gründe
Die Betroffene ist ledig und kinderlos. Sie ist Auszubildende als Konditorin. Die Ausbildungsstelle liegt in Lüdinghausen.

Straßenverkehrsrechtlich ist die Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 26.09.2011 befuhr die Betroffene um 15.56 Uhr in Nordkirchen-Piekenbrock die K2 in Höhe Münsterstraße 39 als Führerin eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Betroffene ist zwar selbst Inhaberin eines PKW, hatte sich jedoch an diesem Tage das Fahrzeug ihres Bruders geliehen. An der genannten Örtlichkeit ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit Außerorts auf 50 km/h reduziert, da sich dort auf der Landstraße im Bereich einer leichten Kuppe aus Sicht der Betroffenen eine starke Rechtskurve befindet, in deren Bereich auch noch Zuwegungen vorhanden sind. Wegen des Straßenverlaufs wird auf die 4 Lichtbilder Bl. 52 und 53 d.A. gem. § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen. Auf dem ersten Lichtbild Bl. 52 oben d.A. ist die 1. Beschilderung zu sehen durch beidseitige Zeichen 274, durch die eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet wird. Diese Schilder befinden sich unmittelbar vor dem Bereich einer leichten Rechtskurve. Auf dem unteren Bild Bl. 52 d.A. ist sodann die weitere Straßenführung zu erkennen, die mit einer leichten Rechtskurve im Bereich einer leichten Kuppe endet. Es findet sich vor dem Kurvenbereich eine beidseitige Beschilderung auf Tempo 50 durch Zeichen 274. Auf Seite 53 oben findet sich der weitere Straßenverlauf, der nach der genannten Kuppe und Rechtskurve wieder gerade, jedoch höhenmäßig versetzt läuft und in einigen hundert Metern in eine leichte Rechtskur[…]


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