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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung – negative Gesundheitsprognose

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 1200/19 – Urteil vom 16.01.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2019 – 30 Ca 12228/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Die 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit November 2008 als Luftsicherheitsassistentin beschäftigt. Sie ist ledig und keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte gehört zu der S.-Gruppe, die in Deutschland unterschiedliche Sicherheitsleistungen erbringt. Sie übt Dienstleistungen im Bereich der Luftsicherheit an verschiedenen Flughäfen in Deutschland aus. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert ständige Konzentration. Es besteht eine hohe Verantwortung für Personen und Sachwerte bei dauerndem Publikumsverkehr. Die Arbeitsaufgaben werden im Schichtdienst ausgeübt.

Die Klägerin war im Jahr 2015 an 53, im Jahr 2016 an 38, im Jahr 2017 an 61 und im Jahr 2018 bis zu Ausspruch der Kündigung an 31 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der einzelnen Ausfallzeiten wird auf die Aufstellung in der Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2019 Bezug genommen. Betrachtet man die konkreten Jahre vor Ausspruch der Kündigung, also nicht die Kalenderjahre, ergeben sich für die Zeit vom 30. August 2015 bis zum 29. August 2016 38, für die Zeit vom 30. August 2016 bis zum 29. August 2017 43 und für die Zeit vom 30. August 2017 bis zum 29. August 2018 58 Entgeltfortzahlungstage. Teilt man das letzte Jahr vor Ausspruch der Kündigung in zwei Hälften ergeben sich für die erste Hälfte 36 und für die zweite Hälfte 22 Entgeltfortzahlungstage. Danach war die Klägerin bis Ende 2018 noch an fünf Tagen krank. Wegen der in diesem Zusammenhang angefallenen Entgeltfortzahlungsbeträge wird Bezug genommen auf Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Januar 2019. Im Betrieb der Beklagten existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: bEM). Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. April 2019. Nachdem die Klägerin sich zur Durchführung eines bEM bereit erklärt hatte, wurde am 31. Mai 2018 ein Erstgespräch durchgeführt. Darin erklärte die Klägerin, dass sie auf Medikamente habe eingestellt werden müssen, die sie zT nicht vertragen habe und welche Nebenwirkungen in Form vo[…]


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