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Wann liegt eine Ansammlung im Sinne der 4. CoBeVo Rheinland-Pfalz vor?

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OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 6 SsRs 395/20 – Beschluss vom 08.03.2021

In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen die 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeVO) hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 8. März 2021 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 3. September 2020 aufgehoben und der Betroffene freigesprochen

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Verfahren betrifft die Auslegung des Begriffs der untersagten „Ansammlung von Personen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rhein-land-Pfalz (4. CoBeVO) vom 17. April 2020.

I.

Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat mit Bußgeldbescheid vom 9. Juni 2020 gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der 4. CoBeVO ein Bußgeld von 200,- Euro festgesetzt.

Im Verfahren über den hiergegen eingelegten Einspruch des Betroffen hat das Amtsgericht Worms den Betroffenen zu einem Bußgeld von 100,- Euro verurteilt.

 

Nach den getroffenen Feststellungen ging der Betroffene am 27. April 2020 mit dem befreundeten Zeugen pp. zum Sparkassenautomat in der pp. in pp, um dort Geld abzuheben. Dort angekommen, trafen sie auf den Zeugen pp., der vor der Sparkasse mit seinem Mofa wartete. In der Sparkasse hielt sich zu diesem Zeitpunkt gerade eine befreundete vierte Person auf, die mit dem Zeugen pp. zur Sparkasse gekommen war, um ebenfalls Geld abzuheben. Nachdem die vierte Person, deren Namen das Amtsgericht nicht festgestellt hat, aus der Sparkasse gekommen war, standen die vier Personen „ungefähr ein bis zwei Minuten“ vor der Sparkasse im Freien im Halbkreis. Zwischen ihnen stand das „Moped“ (nach der anderweitig getroffenen Feststellung soll es sich um ein Mofa gehandelt haben, Anm. des Senats), so dass insgesamt ein Abstand von 1,5 bis 2 Metern zwischen den Personenpaaren, dem Betroffenen und dem Zeugen pp. einerseits sowie dem Zeugen pp. und der vierten Person andererseits, gegeben war. Eine Verabredung zwischen ihnen hatte zuvor nicht stattgefunden. Während dieser Zusammenkunft unterhielt sich der Betroffene mit dem ihm bekannten Zeugen pp., wobei Ausgangspunkt des kurzen Gesprächs war, dass der Betroffene dem Zeugen anlässlich des Todes von dessen Großmutter, welche kurze Zeit davor ve[…]


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