OLG Frankfurt – Az.: 3 Ss 350/19 – Beschluss vom 28.01.2020
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Urkundenunterdrückung in 5 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie der Urkundenunterdrückung in 2 weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug, schuldig ist.
Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stadt3 verurteilte den Angeklagten am XX.XX.2019 wegen „gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2018 – … – und unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monate sowie wegen „gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Limburg an der Lahn mit Urteil vom 06.08.2019 unter Verwerfung der Berufung im Übrigen und unter Abänderung und Neufassung des angefochtenen Urteils den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 5 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2018 – … – nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 2 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers am 13.08.2019 fristgerecht Revision eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 04.09.2019 ebenfalls form- und fristgerecht am 02.10.2019 begründet. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.