Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarielles Nachlassverzeichnis – muss die Pflichtteilsberechtigte mitwirken?

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Trier – Az.: 11 T 1/19 – Beschluss vom 22.01.2020

1. Der Bescheid des Notars vom 20.08.2019 und der Nichtabhilfebescheid desselben vom 21.10.2019 werden aufgehoben.

2. Der Notar wird angewiesen, ein notarielles Nachlassverzeichnis – Zeitpunkt 28.01.2015 – zum Nachlass sowie Schenkungsnachlass des am 19.05.1936 geborenen, am 28.01.2015 verstorbenen Herrn Matthias E…, zuletzt wohnhaft…, zu erstellen, ohne die Erstellung von der Mitwirkung der Pflichtteilsberechtigten abhängig zu machen.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend gegen die Weigerung des Notars, ein notarielles Nachlassverzeichnis gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu erstellen.

Mit Schreiben vom 22.10.2018 an den Prozessbevollmächtigten der Auskunftsberechtigten Heike E…, der Tochter des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdeführerin, teilte der Notar diesem mit, dass er nur dann zur Inventarisierung des Nachlasses bereit sei, wenn die Auskunftsberechtigte selbst oder eine ausreichend bevollmächtigte andere Person an dieser teilnehme. Durch Teilurteil des Landgerichts Trier vom 20.08.2019 im Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 11 O 88/19 wurde die Beschwerdeführerin dazu verurteilt, der Auskunftsberechtigten, der ein Pflichtteilsrecht zustehe, durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen. Mit E-Mail vom 20.08.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bezog sich der Notar auf seine Bedingungen hinsichtlich der Auftragsübernahme und riet dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin dazu, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Auskunftsberechtigte weigerte sich, an einem entsprechenden Ortstermin teilzunehmen. Seitens Frau Heike E… wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Vorlage des Verzeichnisses bis zum 04.09.2019 gesetzt. Der Notar lehnte mit Schriftsatz vom 21.10.2019 eine Abhilfe nach § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG ab.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Notar anzuweisen, ein notarielles Nachlassverzeichnis – Zeitpunkt 18.01.2015 – zum Nachlass sowie Schenkungsnachlass des am 19.05.1936 geborenen, am 28.01.2015 verstorbenen Herrn Matthias E…, zuletzt wohnhaft…, zu erstellen.

Der Notar vertritt die Meinung, dass ihn keine Verpflichtung trifft, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, wenn sich der Auskunftsberechtigte weigert, an der Erstellung desselben mitzuwirke[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv