VG Braunschweig – Az.: 6 B 256/19 – Beschluss vom 28.01.2020
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2019 verfügte Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges rechtmäßig angeordnet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum sie das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie hat im Hinblick auf die vom Antragsteller wiederholt begangenen Verkehrsverstöße im Wesentlichen ausgeführt, ständige und fortwährende Verstöße gegen bestehende Regeln gefährdeten in nicht hinnehmbarer Weise das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer; um diese Gefahren zu minimieren, seien Verkehrsteilnehmer, die ein solches Verhalten an den Tag legten, vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Die angeführten Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die die Antragsgegnerin dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Weitergehende Ausführungen sind nach § 80 Abs. 3 VwGO, der eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung regelt, nicht erforderlich. Insbesondere ist insoweit unerheblich, ob bereits die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung über den Sofortvollzug auf einer inhaltlich tragfähigen, materiell ausreichenden Abwägung beruht (vgl. Nds. OVG, B. v. 16.07.2019 – 12 ME 88/19 -; VGH Baden-Württemberg, B. v. 20.09.2011 – 10 S 625/11 -, juris Rn. 4 ff.; VG Braunschweig, B. v. 25.09.2008 – 6 B 142/08 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1463, 745 ff.). Unabhängig davon lässt der bloße Zeitablauf, insbesondere die vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensdauer bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis, das öffentliche Interesse an der Anordnung sofortiger Vollziehung nicht entfallen (vgl. Nds. OVG, a.a.O.). Die Vorschriften über die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis dienen der Gefahrenabwehr; maßgeblich für die (materiell-rechtlich vorzunehmende) Interessenabwägung ist daher, ob von dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber trotz des Zeitablaufs weiterhin Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehen.
Auch im Übrigen ist die Begründung der Vollzugsanordnung nicht[…]