AG Heidelberg – Az.: 45 C 2/21 – Beschluss vom 19.03.2021
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 27.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verkaufte seine Eigentumswohnung. Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sieht hierfür die Zustimmung des Verwalters vor. Verwalter ist der Beklagte. Dieser erteilte die Zustimmung vor dem Notariat O, wobei er auch das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.07.2019 mit seiner Verwalterbestellung öffentlich beglaubigt unterzeichnete. Jedoch kamen die von ihm am 19.10.2020 an die Notarin des Klägers, S, versandten Unterlagen dort mit zerschnittener Siegelschnur an. Außerdem fehlte auf dem Protokoll die Unterschrift eines weiteren Wohnungseigentümers. Einen Verwaltungsbeirat gibt es nicht.
Die Notarin wandte sich Ende Oktober an den Beklagten. Der Kläger ließ die Hausverwaltung x unter der Adresse des Beklagten am 23.11.2020 wegen der fehlenden Zustimmung und des fehlenden Nachweises der Verwalterbestellung mahnen. Am 10.12.2020 erteilte der Beklagte erneut die Zustimmung zur Veräußerung vor der Notarin. Einen Termin am 30.12.2020 vor dem Notariat O für den grundbuchmäßigen Nachweis seiner Bestellung nahm er nicht wahr.
Der Kläger beantragte sodann mit der am 20.01.2021 zugestellten Klage vom 04.01.2021 Folgendes:
Der Beklagte wird als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … verpflichtet, die Niederschrift der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 26.07.2019 mit der Bestellung des Beklagten zum Verwalter gemäß TOP 8 bezüglich seiner und der Unterschrift eines Eigentümers öffentlich beglaubigen zu lassen und diese Niederschrift mit den öffentlich beglaubigten Unterschriften der Notarin S, …, zur Urkundenrolle …, vorzulegen.
Es erging ein Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch einlegte und diesen damit begründete, er sei nach § 18 Abs. 1 WEG nicht passivlegitimiert und nicht verpflichtet, für die Unterschrift Dritter zu sorgen. Außerdem könne die ihm damals als Wohnungseigentümerin benannte Mutter des Klägers, die bei der Verwalterbestellung zugegen gewesen sei, das Protokoll unterzeichnen. Er, der Beklagte, habe schon am 19.10.2020 darauf hingewiesen, dass die Beklagtenseite (gemeint ist wohl die Klägerseite, Anm. d. G.) selbst für die Unterschrift sorgen könne, und alles Notwendige ohne Verzögerung getan.
Inzwischen sind die Formalien für eine wirksame Verwalterzustimmung erfüllt. Am 21.01.2021 unterzeichnete der Bekla[…]