Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 1 B 8/20 – Beschluss vom 22.03.2021
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2019 teilweise geändert:
Die Klage wird auch im Übrigen und damit insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf 4.800 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage).
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 ordnete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gegenüber dem Kläger gemäß § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) an, für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-BC 8600 oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres ab Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Fahrtenbuch zu führen. Den Widerspruch des Klägers wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019 zurück.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 17. Dezember 2019 „unter Abweisung der Klage im Übrigen … insoweit aufgehoben, als darin gegenüber dem Kläger das Führen eines Fahrtenbuchs für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-BC 8600 angeordnet wird“. Zur Begründung dieser Teilaufhebung hat das Gericht ausgeführt, dass die ursprünglich in jeder Hinsicht rechtmäßige Fahrtenbuchanordnung nachträglich teilweise rechtswidrig geworden sei, weil der Kläger nicht mehr der Halter des Tatfahrzeugs sei. Eine Fahrtenbuchauflage richte sich regelmäßig an den Halter des Tatfahrzeugs, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über das Fahrzeug besitze. Verlöre er diese Möglichkeit, sei in der Regel davon auszugehen, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht mehr in der Lage sei, der Fahrtenbuchanordnung in Bezug auf das Tatfahrzeug nachzukommen. Etwas subjektiv oder objektiv Unmögliches dürfe von dem Adressaten einer Anordnung nicht verlangt werden. Dies gelte unbeschadet des Umstands, dass im Anfechtungsfall regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentsch[…]