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Corona-Pandemie – Vermietung eines Schwimmbads an einzelne Familien zulässig?

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 39/21 – Beschluss vom 22.03.2021

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihres Erachtens ergangene Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Sie trägt vor, in ihrem privaten Haus eine therapeutische Schwimmschule zu betreiben, aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen das Therapiebecken nebst Umkleiden jedoch lediglich stundenweise an Familien aus ein und demselben Haushalt vermietet zu haben. Am 16. Januar 2021 seien Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Antragsgegners erschienen und hätten sinngemäß erklärt, die Schwimmschule sei geschlossen zu halten und dürfe von niemandem betreten werden. Am 19. Januar 2021 sei auf der Website einer Potsdamer Lokaltageszeitung die Meldung erschienen, dass das Ordnungsamt des Antragsgegners „gegen Verstöße gegen Corona-Regeln vorgegangen“ sei und die Schließung der Schwimmschule der Antragstellerin verlangt habe. Den von der Antragstellerin „gegen die mündlich erteilte Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2021“ erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2021 als unzulässig zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, am 16. Januar 2021 sei im Rahmen einer Kontrolle durch seinen Inspektionsaußendienst ein Hinweis auf die „Schließungsanordnung der vierten EindV“ erfolgt, ein mündlicher Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG hingegen nicht erlassen worden. Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Anfechtungsklage gegen die „Ordnungsverfügung“ vom 16. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Mit Beschluss vom 15. März 2021 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 18.1.2021, die in Ziff. 1 des Klageantrags (VG 6 K 568/21) genannte Vermietungspraxis zu unterlassen und Dritten das Betreten des Therapiebeckens zu untersagen, anzuordnen,

2. hilfsweise, dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in de[…]


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