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Corona-Pandemie – Schließung von Einzelhandelsbetrieben in Hochinzidenzkommunen

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 121/21 – Beschluss vom 22.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 12.3.2021, S. 2), § 18a Abs. 3 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12. März 2021 (Nds. GVBl. S. 120), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Einzelhandelsgeschäfte für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind, hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

I. Der Antrag ist zulässig

Insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch § 18a Abs. 3 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1b dieser Verordnung in der bis zum 6. März 2021 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl S. 55), soweit durch diese Bestimmung Einzelhandelsgeschäfte in Hochinzidenzkommunen für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind, möglicherweise in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein (vgl. zu dieser Qualifizierung des Eingriffs: Senatsbeschl. v. 16.4.2020 – 13 MN 77/20 -, juris Rn. 29); auch eine Verletzung in ihrem dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG korrespondierenden Grundrecht ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine darüber hinaus gehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 G[…]


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