OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 114/21 – Beschluss vom 19.03.2021
§ 18a Abs. 3 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12. März 2021 (Nds. GVBl. S. 120), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach in Hochinzidenzkommunen Zoos und Tierparks für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der nach den Änderungsverordnungen vom 7. und 12. März 2021 nunmehr sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.3.2021, S. 2), § 18a Abs. 3 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12. März 2021 (Nds. GVBl. S. 120), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach in Hochinzidenzkommunen Zoos und Tierparks für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind, und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 12. März 2021 (Nds. GVBl. S. 120), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Freizeitparks für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind, hat nur hinsichtlich des erstgenannten Antrags Erfolg.
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Der zulässige Antrag ist nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet.
Nach § 47 Abs. 6[…]