Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 467/19 – Urteil vom 30.01.2020
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2019 – 14 Ca 7927/18 – wird zurückgewiesen
2. Der Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und im Wege einer Widerklage um Schadensersatz sowie um einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Im Kern des Rechtsstreits steht der Vorwurf des Beklagten gegenüber dem Kläger, dieser habe die ihm anvertraute Kasse chaotisch geführt und dabei sei im Laufe der Zeit ein Betrag in Höhe von über 4.500,00 EUR abhandengekommen.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit inzwischen ca. 50 ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern, jedenfalls mehr als 10 Arbeitnehmern iSd. § 23 KSchG, der dem vorrangigen Zweck der Förderung mildtätiger Zwecke folgt, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die infolge ihres persönlichen körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit sowie die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Behinderte, Langzeitarbeitslose und Sozialhilfeempfänger mit dem Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. In diesem Rahmen wird das „Bürgerhaus M “ und ein Möbellager betrieben.
Der Kläger ist 56 Jahre alt. Neben seinem Realschulabschluss hat er keinen weiteren Ausbildungsnachweis. Er hat auch keine Aus- oder Fortbildung besucht, die die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse zum Gegenstand gehabt hätten. Seit dem Jahre 2008 war er zunächst ehrenamtlich für den Beklagten tätig. Im Jahre 2011 übernahm er ehrenamtlich die Leitung des Sozialbereichs. Schließlich wurde zwischen den Parteien im Juli 2014 mit Blick auf einen vom Jobcenter bewilligten Eingliederungszuschuss ein zunächst befristetes, später unbefristet verlängertes, Arbeitsverhältnis begründet. Ausweislich der Arbeitsvertragsurkunde vom 13.06.2014 (Bl. 4 ff d.A.) wurde der Kläger als „Leiter des Sozialbereichs“ eingestellt. Als wöchentliche Arbeitszeit wurden 30 Stunden vereinbart und als monatliches Bruttoentgelt 1.500,00 EUR. Die Frage, ob der Kläger tatsächlich nur 30 Stunden pro Woche gearbeitet hat, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die für de[…]