Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.2322 – Beschluss vom 31.01.2020
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
Mit Strafbefehl vom 30. Dezember 2014, hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig seit 13. August 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 28. September 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,95 ‰ mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei u.a. zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Schreiben vom 7. März 2016 erhob der Kläger dagegen Widerspruch.
Nachdem der Kläger kein Gutachten vorlegte, untersagte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2016, zugestellt am 7. Juli 2016, das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger habe das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 23. August 2016, eingegangen bei der Beklagten am 24. August 2016, teilte der Kläger mit, er habe am 29. Juli 2016 Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch ist nach einem handschriftlichen Vermerk am 24. August 2016 eingegangen und trägt keinen Eingangsstempel der Beklagten.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Widerspruch gegen die Anordnung vom 25. Februar 2016 unzulässig und gegen den Bescheid vom 5. Juli 2016 verfristet eingelegt worden sei. Daraufhin erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter der Beklagten.
Aufgrund der langen Bearbeitungszeit gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. November 2017 erneut die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Sie wies dabei darauf hin, dass die mit Bescheid vom 5. Juli 2016 angeordnete sofortige Vollziehung des Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, weiterhin bestehe.
Nachdem der Kläger weiterhin kein Gutachten vorlegte, legte[…]