OLG Frankfurt – Az.: 22 W 4/20 – Beschluss vom 05.02.2020
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
I.
Die Klägerin erlitt am XX.XX.2017 einen Unfall, für den die Beklagte gemäß § 115 VVG in vollem Umfang einstandspflichtig ist. Ihr Fahrzeug war am XX.XX.2014 erstmals zugelassen worden. Unter dem 23.12.2017 erstellte der Sachverständige A ein Gutachten, in dem er zu Reparaturkosten von 20.827,89 € kam, wobei er die Preise entsprechend den Herstellerempfehlungen zugrunde legte.
Die Beklagte teilte unter dem 8.1.2018 mit, dass sie den Schaden im Rahmen der Eintrittspflicht regulieren werde. Unter dem 2.2.2018 rechnete sie den Schaden auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands ab und zahlte einen Betrag von 8.247,10 €. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren und legt eine Reparaturbestätigung vom 21.2.2018 des Sachverständigen vor. Eine Reparaturrechnung wurde nicht vorgelegt.
Auf ein Aufforderungsschreiben der Klägervertreter vom 1.3.2018 zahlte die Beklagte unter dem 5.3.2018 einen weiteren Betrag für Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer sowie Wertminderung und Nutzungsausfall in Höhe von 5.253,32 € und nahm auf ein Prüfungsgutachten vom 29.12.2017 Bezug, wobei der Arbeitslohn bei fiktiver Abrechnung abweichend kalkuliert wurde.
Die Klägerin hat unter dem 5.6.2018 Klage erhoben, nachdem die letzte Frist zum 15.3.2018 abgelaufen war. In der Klageschrift hat sie erstmals Unterlagen über die Scheckheftpflege des Fahrzeugs vorgelegt.
Unter dem 7.6.2018 hat die Beklagte, nachdem durch das Amtsgericht Stadt1 das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden war, angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen werde. Unter dem 11.6.2018 haben die Beklagtenvertreter ihre Vertretungsanzeige vorgelegt und mitgeteilt, dass Antragstellung und Klageerwiderung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Nach Verweisung des Rechtsstreits und Fristverlängerung hat die Beklagte unter dem 7.8.2018 die Klageforderung i.H.v. 5.155,54 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
Nach Einholung eines Gutachtens hat das Landgericht Darmstadt ein Teilanerkenntnis- und Endurteil erlassen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 95[…]