LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 154/19 – Urteil vom 04.02.2020
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2019, Az. 33 C 724/19 (51), wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2019, Az. 33 C 724/19 (51), teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich der Widerklageantrag in Höhe von 6.163,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Schriftsatz vom 21.01.2014 erledigt hat.
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 1.353,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 75,91 € seit dem 06.09.2017, 06.10.2017, 06.11.2017, 06.12.2017, 06.01.2018, 06.02.2018, 06.03.2018, 06.04.2018, 06.05.2018, 06.06.2018, 06.07.2018, 06.08.2018, 06.09.2018 sowie im Übrigen seit dem 06.08.2017 zu zahlen.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € und hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung Sicherheit in gleicher Höhe und hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.694,31 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung von Schimmelbefall in der von ihnen bewohnten Wohnung und Instandsetzung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, nachdem sie den Mietvertrag vom 17.09.2010 mehrfach wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, die Feststellung, dass sich der Zahlungsantrag vom 21.04.2014 durch Zahlungen erledigt hat sowie die Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, in der von den Klägern bewohnten Wohnung in der … den Schimmelbefall wie folgt zu beseitigen:
– im Elternschlafzimmer: An den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag en[…]