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Arzthaftung bei Geburtsschaden – maßgebender Zeitpunkt für Schmerzensgeldbemessung

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LG Frankfurt – Az.: 2/4 O 23/19 – Urteil vom 05.02.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 550.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 aus 500.000,00 Euro abzüglich am 16.03.2018 gezahlter 300.000,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen ist die Klage dem Grund nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds, Schadensersatz wegen Mehraufwendungen sowie Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

Wegen einer fehlerhaften Behandlung bei ihrer Geburt leidet die am 18.02.1993 geborene Klägerin an einer schweren hypoxisch-ischämischen Encephalopathie in Form einer Leukomalazie mit schweren spastischen motorischen Behinderungen mit Lennox-Epilepsie. Sie wird seit mehr als 24 Jahren mittels einer PEG-Sonde versorgt, weil sie nicht in der Lage ist, Nahrung selbstständig zu sich zu nehmen. Sie leidet an vollständiger Harn- und Stuhlinkontinenz sowie täglich an tonisch, dialeptischen und myoklonischen Anfällen in unterschiedlicher Häufigkeit und Dauer. Ferner besteht eine schwere Intelligenzminderung. Die Klägerin ist zu gezielten Bewegungsabläufen nicht in der Lage und kann sich nicht selbst fortbewegen. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die hochgradig seh- und hörbehinderte Klägerin kann nicht sprechen oder ihre Befindlichkeiten äußern. Sie ist auf dauerhafte Pflege und Betreuung angewiesen, über deren Umfang die Parteien streiten.

Die Haftung der Beklagten für die fehlerhafte Behandlung bei der Geburt der Klägerin war (und ist) zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig. Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche.

Mit Schreiben vom 01.12.2003 ließ die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten auffordern, ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 Euro bis zum 15.12.2003 sowie laufende Mehrbedarfsrente in Höhe von 4.000,00 Euro monatlich für 130 Monate sowie den zurückliegenden Mehrbedarfsschaden für den Zeitraum 2/93 (Geburt) bis Anspruchsanmeldung (12/03) in Höhe von 520.000,00 Euro zu zahlen.

Mit Schreiben vom 16.08.2010 legte die Klägerin einen Mehrbedarf sowie einen Mehrzeitaufwand von insgesamt 41.751,80 Stunden zu je 16,50 Euro/h dar und bezifferte das Schmerzensgeld und den Schadensersatz ([…]


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