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Wohnungsaufsichtsrecht – Instandsetzungsanordnung im Falle von Wohnungseigentum

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 14 B 151/21 – Beschluss vom 16.03.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.350 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 148/21 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.1.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) stattzugeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Suspensivinteresse des Antragstellers nicht überwiegt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) muss Wohnraum u.a. über einen funktionsfähigen und nutzbaren Anschluss von Energie- und Wasserversorgung sowie eine funktionsfähige und nutzbare Feuerstätte oder Heizungsanlage verfügen. Nach Abs. 3 der Vorschrift muss bei zentralen Heizungsanlagen die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung. Gemäß § 5 Abs. 1 WAG NRW ist Wohnraum vom Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Gemäß § 3 Nr. 2 WAG NRW besteht ein Missstand, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere erheblich beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der in § 4 WAG NRW genannten Anforderungen an die Ausstattung nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen Pflichten aus § 5 WAG NRW nicht nachgekommen ist. § 7 Abs. 1 WAG NRW ermächtigt schließlich die Antragsgegnerin, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn ein Missstand besteht.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller die Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung unterbrochen hat (S. 7 des Beschlusses). Dem tritt der Antragsteller nicht entgegen, vielmehr […]


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