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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufiger Rechtsschutz gegen infektionsschutzrechtliche Verordnung über Betriebsbeschränkungen für Baumärkte

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 70/21 – Beschluss vom 11.03.2021

Zitiervorschlag: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 – 13 MN 70/21 –, juris Sie möchten den Zitiervorschlag für die weitere Verwendung in die Zwischenablage kopieren? – Dann klicken Sie bitte einmal auf den Text, um diesen zu markieren. Anschließend können Sie den markierten Bereich über Strg+C auf Ihrer Tastatur oder den entsprechenden Menüeintrag Ihres Browsers in die Zwischenablage kopieren.
Leitsatz
1. Eine Eilverkündung „auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung“ nach § 1 Abs 4 S 1 NVOZustG (juris: VZustG ND) erfordert nicht, dass der Verordnungstext unmittelbar auf dieser Internetseite zu erkennen ist.(Rn.20)

2. § 1 Abs 4 S 3 NVOZustG (juris: VZustG ND), wonach eine eilverkündete Verordnung zusätzlich im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden ist, stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren mangelnde Beachtung durch den Verordnungsgeber die Wirksamkeit der Eilverkündung nicht berührt.(Rn.21)

3. „Umfassende“ Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Abs 3 S 5 IfSG sind nicht erst dann gegeben, wenn alle in § 28a Abs 1 IfSG beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen oder gar alle Lebensbereiche vollständig erfassende und jedwedes Handeln berührende staatliche Maßnahmen ergriffen worden sind. Schutzmaßnahmen sind schon dann umfassend, wenn sie zu „schwerwiegenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens“ führen.(Rn.44)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Antragstellerin wendet sich in einem Normenkontrolleilverfahren gegen die Schließung von und die Betriebsbeschränkungen für Baumärkte während der Corona-Pandemie.

Die Antragstellerin ist Teil einer Baumarktkette, die in Niedersachsen acht Baumärkte betreibt. Der von der Antragstellerin betriebene Baumarkt ist im Landkreis C. belegen.

Am 30. Oktober 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (8.)Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung, Nds. GVBl. 2020, 368). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnungen zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsisch[…]


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