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Schließung Sportanlagen in geschlossenen Räumen – Tennishalle – Corona-Pandemie

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 71/21 – Beschluss vom 16.03.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seinem am 4.3.2021 gestellten Normenkontrollantrag (Az.: 2 C 70/21) wendet sich der 82 Jahre alte Antragsteller gegen die Regelung in Art. 2 § 7 Abs. 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 6.3.2021 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6.3.2021, S. 558). Er beantragt im vorliegenden Verfahren, § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VO-CP bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

§ 7 Abs. 5 VO-CP lautet:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch auf Außensportanlagen zulässig…“

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er spiele in seiner Freizeit Tennis und sei Mitglied einer Spielgemeinschaft. Als solcher nutze er regelmäßig die Tennishalle in A-Stadt, um sich körperlich fit zu halten. Diese Halle bestehe aus zwei Tennisplätzen. Eine durchschnittliche Halle mit lediglich einem Tennisplatz habe in der Regel die Maße von 18 m x 36 m und damit eine Fläche von 648 m2. Die von ihm genutzte Trainingshalle weise damit mindestens eine Flächengröße von 1.296 m2 auf. Die Halle verfüge über vier große Lüftungsfenster und einen Notausgang, welcher vor der Schließung der Halle während des Trainings stets geöffnet geblieben sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, um von ihm schwere Nachteile abzuwenden. Die sportliche Betätigung sei dem Schutz des Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG unterstellt. Zwar dürfe in dieses Grundrecht unter gewissen Umständen eingegriffen werden. Allerdings müsse die einschränkende Maßnahme verhältnismäßig sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die generelle Untersagung öffentlicher und privater Sportanlagen ohne Rücksicht auf die Größe der Anlage, die konkrete Anzahl der H[…]


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