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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs aus Art 33 Abs 2 GG

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 7 Sa 1305/19 – Urteil vom 11.02.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14.02.2019 – 5 Ca 959/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Stadt C. auf Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die Stelle eines Justitiars in Anspruch.

Der Kläger ist Volljurist. Er legte sein 1. Staatsexamen mit der Note ausreichend (5,84 Punkten) und sein 2. Staatsexamen mit der Note befriedigend (7,42 Punkten) ab. Außerdem erwarb er an der Hochschule für W. und R. in B. einen Abschluss als „Master of Public Administration“ sowie „Master of Laws“.

Die Beklagte, eine kreisfreie Stadt im Land B., schrieb im Juni 2016 eine unbefristete, ab 1. Januar 2017 zu besetzende Stelle eines Justitiars, einer Justitiarin für den Bereich R. und St. aus. Als Arbeitszeit waren 36 Stunden pro Woche vorgesehen. Die Vergütung sollte nach der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes erfolgen. Für die Stellenausschreibung im Einzelnen wird auf Bl. 205 und 206 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 12. Juli 2016 auf diese Stelle und nahm auf Einladung der Beklagten am 25. August 2016 an einem Bewerbungsgespräch vor der von der Beklagten gebildeten Auswahlkommission teil. Die Bewerbungsgespräche sollten anhand eines Fragenkatalogs durchgeführt werden. Außerdem sollten die Bewerber Lösungen für zwei Fallbeispiele vorstellen. Ob sämtliche Bewerbungsgespräche gleich abgelaufen sind, insbesondere allen Bewerbern dieselben Fragen gestellt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Den Verlauf der Bewerbungsgespräche dokumentierte die Auswahlkommission in sog. „Beobachtungs- und Bewertungsbögen“. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens entschied sich die Beklagte für einen Mitbewerber des Klägers, mit dem sie dann unter dem Datum vom 8. September 2016 /13. September 2016 einen Arbeitsvertrag unterzeichnete. Für die Einzelheiten des Bewerbungsschreibens dieses Mitbewerbers sowie die von der Beklagten erstellte Beobachtungsund Bewertungsbögen für die Bewerbungsgespräche mit dem Kläger und dem ausgewählten Mitbewerber wird auf die dazu von der Beklagten eingereichten Kopien (Bl. 144 – 156 d. A. sowie Bl. 157 bis 201 d. A.) Bezug genommen. In dem „Protokoll über die Auswahlentscheidung im Bewerbungsverfahren“ (Bl. 98 d.A.) heißt es zur Begründung der[…]


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