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Fitnessstudio muss Beiträge bei coronabedingter Schließung zurückzahlen

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AG Papenburg – Az.: 3 C 337/20 – Urteil vom 18.12.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Papenburg im Verfahren gern §495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10 12 2020 am 18.12.2020 für Recht erkannt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17 08.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 81,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17 08 2020 zu zahlen.

3. Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet

5. Der Streitwert beträgt 86,75 €.

6. Gegen dieses Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge für die Zeit der coronabedingten Schließung des vom Kläger gebuchten Fitnessstudios der Beklagten in Meppen.

Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum Emsland.

Die Parteien schlossen am 30.11.2015 einen schriftlichen Vertrag über eine Mitgliedschaft des Beklagten inklusive Kraft- und Cardiotraining über einen Zeitraum von zunächst 12 Monaten beginnend am 09.12 2015 (BL 7 d. A.), Darauffolgend verlängerte sich die Mitgliedschaft turnusmäßig um je ein weiteres Jahr.

Am 13.05.2019 schlossen den Parteien, nachdem der Kläger eine zuvor übliche Leistung weiterhin vertraglich gewährt haben wollte, einen neuen Vertrag mit einer betreffenden Ergänzung, bei einem Vertragsbeginn zum 08.12,2019 und einer Laufzeit von 24 Monaten (BI. 8 d. A.) Der monatliche Beitrag beträgt 29,90 €; die halbjährliche Service pauschale 29,90 € Die Zahlungsweise erfolgte im Lastschriftverfahren (BI. 7 u 8 d. A ).

Die Beklagte musste das Fitnessstudio aufgrund einer bundesweit behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04,06.2020 schließen. Während dieses Zeitraums buchte die Beklagte jedoch werter die monatlichen Beiträge im Lastschriftverfahren bei dem Kläger […]


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