VG Gelsenkirchen – Az.: 20 L 332/21 – Beschluss vom 12.03.2021
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers vom 8. März 2021 auf Erhalt einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 19. März 2021 (neu) zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den sinngemäßen Anträgen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller am Freitag, den 12. März 2021, eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zum nächstmöglichen Termin eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren, weiter hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf unverzügliche Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist zulässig (hierzu unter 1.) und teilweise begründet (hierzu unter 2.).
1. Die Anträge sind zulässig.
a) Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet. Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit liegt keine abdrängende Sonderzuweisung vor. Insbesondere ist – soweit und solange Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ausschließlich durch die von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Impfzentren erfolgen und der Antragsteller von diesen den Erhalt einer Schutzimpfung verlangt – nicht der Sozialrechtsweg gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eröffnet.
Vgl. hierzu bereits ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 -, juris Rn. 3 ff., vom 25. Januar 2021 – 20 L 65/21 -, juris Rn. 6 ff., und vom 25. Januar 2021 – 20 L 79/21 -, juris Rn. 6 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 7 L 39/21 -, juris Rn. 15; SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – S 10 SV 1/21 ER -, juris Rn 14; VG Hannover, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 15 B 269/21 -, juris Rn. 1; VG Berlin, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 – 14 L 2/21 -, juris Rn. 11 f., und vom 29. Januar 2021 – 14 L 33/21 -, juris Rn. 11; VG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 6 L 42/21 -,[…]