LG Stuttgart – Az.: 18 Qs 15/21 – Beschluss vom 12.03.2021
1. Die Beschwerde des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 1. November 2020 um 00:30 Uhr mit einem E-Scooter der Marke E. ohne Versicherungskennzeichen aus Richtung S.-straße kommend den R.-S.-Platz in […] Herrenberg befahren zu haben, an dem die Polizei eine Kontrollstelle errichtet hatte. Der Angeklagte soll dann von der N. Straße in die A.-straße abgebogen sein, wo er von Polizeibeamten gestoppt wurde. Bei der Fahrt soll der Angeklagte infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sein, was bei kritischer Selbstprüfung für ihn auch erkennbar gewesen sein soll. Der von dem Angeklagten genutzte E-Scooter soll gemäß Herstellerangaben einen 350 W-Elektroantrieb haben und Höchstgeschwindigkeiten von bis 30 km/h erreichen. Eine Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr soll nicht bestehen, weshalb auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht möglich sein soll.
Ein freiwillig angebotener Atemalkoholvortest bei dem Angeklagten ergab um 00:30 Uhr einen Wert von 0,62 mg/l. Eine am 1. November 2020 um 00:48 Uhr entnommen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille.
Gegen den Angeklagten wurde am 14. Dezember 2020 ein Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 70 Euro verhängt. Zugleich wurde festgestellt, dass sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und auch ein Fahrverbot für nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge verwirkt habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 6 Monaten wurden angeordnet. Zudem wurde dem Angeklagten für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Der Angeklagte hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2021 ordnete das Amtsgericht Böblingen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten an und stellte fest, dass diese zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins wirke. Zur Begründung verwies das Amtsgericht Böblingen auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen und die Feststellungen in dem Strafbefehl vom 14. Dezember 2020. Es seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrze[…]