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Anspruch auf Ablösung Leibgedings durch Rentenzahlung

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OLG Nürnberg – Az.: 13 U 4456/19 – Beschluss vom 11.02.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.11.2019, Az. 72 O 733/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Zahlung einer monatlichen Geldrente auf der Grundlage eines Übergabevertrags.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 22.03.1960 (Anlage K7) übertrugen die Eltern des Klägers ihren Grundbesitz (eine Hofstelle mit Acker, Grünland und Wald) an den Bruder des Klägers, A. Dieser wurde in Ziff. VI.B.1 des Übergabevertrags verpflichtet, dem Kläger „auf die Dauer seines ledigen Standes und unentgeltlich“ ein Zimmer auf dem Hof bereitzustellen, die Mitbenutzung weiterer Räume und Anlagen dort nach Bedarf zu gestatten sowie die „üblichen Hausdienste …, in alten oder kranken Tagen Wart und Pflege, die den Gesundheitsbehältnissen entsprechende Kost, Holen und Bezahlen von Arzt und Medizin einschließlich Zahnarzt und Krankenhaus, beim Ableben standesgemäße Beerdigung …“ zu gewähren. Am 13.09.1960 wurde das „Leibgeding auf die Dauer seines ledigen Standes“ für den Kläger im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 22.06.1994 (Anlage B1) übertrugen A. und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagten, den genannten Grundbesitz auf ihn. Gemäß Ziff. IV.15 des Übergabevertrags übernahm der Beklagte die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen und in Abschnitt I des Übergabevertrags näher bezeichneten Belastungen „zur ferneren dinglichen Vertretung unter Eintritt in die zugrunde liegenden Vereinbarungen“. Dies betraf unter anderem das vorgenannte Leibgeding zu Gunsten des Klägers.

Bereits im Jahr 1990 war der Kläger von dem elterlichen Hof weg- und in ein mit seinem Neffen gemeinsam gebautes Haus eingezogen. Das Wohngebäude auf dem elterlichen Hof wurde durch den Beklagten abgerissen und unter Mithilfe des Klägers 1997 neu gebaut.

Der Kläger hatte erstinstanzlich behauptet, er sei seit 22.01.2018 in einem Seniorenheim untergebracht, wobei er seit April 2017 der Pflege im Umfang des Pflegegrades 2 bedurft habe. Seit dem 01.07.20[…]


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