OLG München – Az.: 34 Wx 357/17 – Beschluss vom 10.02.2020
1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist gemeinsam mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Viertelanteils an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung ist vermerkt:
Einantwortungsbeschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.03.2017, Az: 25 A 120/16 y – 21; eingetragen am 03.07.2017.
Dem lag folgendes zu Grunde:
Ursprünglich war der Bruder des Beteiligten Eigentümer des Viertelanteils. Dieser verstarb am 25.9.2016 in Österreich. Am 26.6.2017 beantragte der Beteiligte persönlich bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Grundbuchamts unter Vorlage eines Protokolls der Verlassenschaftssache nach seinem Bruder vom 8.3.2017 (Az: 25 A 120/16 y -21 Bezirksgericht Josefstadt) die Eintragung der Erbfolge. In dem Protokoll ist vermerkt:
Gemäß der letztwilligen Anordnung vom 05.09.2016 wird der Nachlass übernommen wie folgt:
a) der erbl. Bruder … übernimmt den erbl. Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben auf dem Konto Nr. … bei der … in sein Alleineigentum.
b) das weitere Nachlassvermögen wird von Frau K. übernommen.
Mit Schreiben vom 26.6.2017 bat die zuständige Rechtspflegerin um Nachreichung des betreffenden Einantwortungsbeschlusses in Ausfertigung. Dieser entspreche dem deutschen Erbschein und sei Grundlage der Eintragung im Grundbuch.
Mit Schreiben vom 30.6.2017 übersandte der Beteiligte den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
1) Die Verlassenschaft wird nachgenannten Erben, die mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund Testamentes vom 05.09.2016 je die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, je zur Hälfte eingeantwortet und zwar:
a. dem erbl. Bruder … und
b. Frau X.K.
Nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchamt erfolgte die Eintragung des Beteiligten und K. in Erbengemeinschaft im Grundbuch.
Nach Zusendung der Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 teilte der Beteiligte dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 10.7.2017 mit, dass die Eintragung nicht korrekt sei. Zwar sei es zutreffend, dass er gemeinsam mit K. je zur Hälfte Erbe seines Bruders geworden sei. Aufgrund des Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden ENZ) vom 13.3.2017 habe er aber Anspruch auf den Vie[…]