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Verkehrsunfall – Überholen des Linksabbiegers an einer engen Straßenstelle

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 2007/19 – Beschluss vom 13.02.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.03.2020.
Gründe
Der Beklagte zu 1. hat das streitgegenständliche Unfallgeschehen allein schuldhaft verursacht, indem er unter Verstoß gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO versuchte, die Drittwiderbeklagte zu 1., die beabsichtigte, nach links in ein Grundstück abzubiegen, links zu überholen oder sich jedenfalls dem Klägerfahrzeug entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Verkehrsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit annäherte, so dass er nicht mehr in der Lage war, das von ihm gesteuerte Leichtkraftrad sicher zu beherrschen und rechtzeitig zum Stehen zu bringen.

In tatsächlicher Hinsicht folgt der Senat den – von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen – Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Drittwiderbeklagte zu 1. rechtzeitig vor Einleiten des Abbiegevorgangs durch Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers und einer linksorientierten Fahrweise unter Reduzierung der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs die Abbiegeabsicht erkennbar kundgetan hat.

Entgegen den Ausführungen der Berufung hat die Drittwiderbeklagte zu 1. auch nicht ihre Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verletzt.

Ihre Pflicht, den rückwärtigen Verkehr zu beobachten, beinhaltete nicht die Verpflichtung, den von ihr beabsichtigten Abbiegevorgang bei Wahrnehmung des sich annähernden Beklagtenfahrzeugs generell zurückzustellen und abzuwarten, ob der Beklagte zu 1. die deutlichen Anzeichen ihrer Abbiegeabsicht wahrnehmen und beachten oder gleichwohl in verkehrswidriger Weise seine Geschwindigkeit beibehalten und/oder versuchen werde, sein Zweirad an der bestehenden Engstelle zwischen Fahrzeug und Verkehrsinsel vorbeizumanövrieren, um so das Klägerfahrzeug zu überholen.

Wäre die Drittwiderbeklagte zu 1. nach § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet gewesen, ohne erkennbare Überholabsicht des Beklagten zu 1. und ohne eine sich hieraus ergebende Reaktionsaufforderung ihr Fahrzeug zunächst zum Stehen zu bringen und abzuwarten, wie sich de[…]


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