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Rechtsanwälte Kotz GbR

Planungsvertrag aufgrund von Schwarzgeldabrede nach § 134 BGB nichtig

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LG Krefeld – Az.: 5 O 87/18 – Urteil vom 13.02.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 3.006,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.6.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Honoraransprüche im Zusammenhang mit Planungsleistungen, die der Kläger für die Beklagten erbracht hat.

Im Jahr 2015 erteilte der Beklagte zu 2) – ob auch die Beklagten zu 1) und 3) Auftraggeber sind, steht zwischen den Parteien in Streit – dem Kläger den Auftrag, Planungsleistungen für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten in der L-straße XX in S. zu erbringen, für das es zuvor die ehemals bestehenden Aufbauten abzureißen galt. Hierzu hatte der Beklagte zu 2) dem Kläger Pläne eines anderen Architekten übermittelt, die der Kläger jedenfalls überarbeitet und die Ausführungs- und Bewehrungspläne sowie die Statik erstellt und die Baugenehmigung beantragt hat. Streitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob der Kläger persönlich Auftragnehmer ist oder den Auftrag für die L. GmbH angenommen hat. Auch besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über den Auftragsumfang und die Frage, welche Leistungen von dem Kläger tatsächlich erbracht wurden.

Darüber hinaus hatten die Parteien vereinbart, dass nicht nur der Kläger bzw. die L. GmbH Leistungen am Streitobjekt L-Straße XX in S. erbringt, sondern die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) durch die C. GmbH, deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer die Beklagten damals waren und mit der der Kläger auch für andere Bauvorhaben in geschäftlicher Beziehung stand, Umbauleistungen am Privathaus des Klägers erbringen lassen wollte. Zu diesen Arbeiten am Haus des Klägers kam es indes nicht. Die weiteren Einzelheiten dieser Absprache insbesondere im Hinblick auf eine wechselseitige Verrechnung der Leistungen stehen zwischen den Parteien in Streit.

Der Kläger veranlasste für das streitige Bauvorhaben verschiedene Rechnungen. So stellte die L. GmbH den Beklagten mit Datum vom 5.8.2016 und vom 13.1.2017 Rechnungen über à-Konto-Zahlungen in Höhe von 21.420,- Euro (brutto) bzw. 14.280,- (brutto) (Anlage B2 und B3,  Blatt 108 und 109 der Akte), w[…]


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