Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 250/21.NE – Beschluss vom 11.03.2021
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller den Antrag zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragsteller ihren Antrag, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung insoweit außer Vollzug zu setzen, als diese Regelung den Einzelunterricht für den Antragsteller zu 2. bei der Musikschule M. verbietet, zurückgenommen haben.
Im Übrigen hat der von den Antragstellern – einer Schülerin der 7. Klasse und eines Schülers der 5. Klasse eines Gymnasiums in M. – sinngemäß gestellte Antrag, § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 246) vorläufig außer Vollzug zu setzen, keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.
Die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt (II.).
I. Der Senat hat bereits zu § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b), entschieden, dass sich das Nutzungsverbot der Schulgebäude für schulische Nutzungen wie u. a. den Schulunterricht in der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021 bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen in dem Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 47[…]