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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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LG Dortmund – Az.: 36 KLs 28/19 – Urteil vom 14.02.2020

Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Die in dem Zeitraum vom 21.05.2019 bis 04.06.2019 in Österreich erlittene Untersuchungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet.

Die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 362,56 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs.1 BtMG, 25 Abs. 2, 51, 52, 73c, StGB
Gründe
I.
Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
Der Angeklagte wurde am 00.00.1989 als eines von insgesamt sieben Kindern in A1 (Libanon) als Zweitjüngster geboren (vier Brüder und zwei Schwestern). Er ist libanesischer Staatsangehöriger und verwendet diverse Alias-Namen, unter anderem „E1“. Die Eltern des Angeklagten leben im Libanon. Sein Vater handelt mit Fahrzeugen, seine Mutter ist Hausfrau. Ein älterer Bruder des Angeklagten lebt in L und arbeitet als selbständiger Autohändler. Drei weitere Geschwister leben in Österreich und in Italien.

Der Angeklagte besuchte die Schule im Libanon bis zur neunten Klasse. Nach seinem Schulabgang arbeitete der Angeklagte im Autohandel seines Vaters.

Im Jahr 2011 fasste der Angeklagte den Entschluss, den Libanon zu verlassen. Er reiste im Jahr 2012 über Frankreich nach Deutschland ein. Da er in den folgenden Jahren in Deutschland nicht Fuß fassen konnte, orientierte er sich 2015 nach Italien. In Italien wurde dem Angeklagten eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, die ihm ermöglichte sich fortan frei im „Schengen-Raum“ zu bewegen. Der Angeklagte arbeitete in Italien in einer Werkstatt und in einem Café. Zuletzt war er in einem Restaurant beschäftigt.

Der Angeklagte ist bislang zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 29.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn (Az. 603 Ls 920 Js 828/13-51/14) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 21.02.2018 erlassen.

Am 27.01.2017 wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel durch Strafbefehl des Amtsgerichts Passau (Az. 11 Cs 25 Js 548/17) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro festgesetzt.


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