Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kraftfahrzeugrennen – Begriff des Rennens bei einzigem Kraftfahrzeug

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Aachen – Az.: 60 Qs 1/21 – Beschluss vom 11.02.2021

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vom 29.12.2020 wird der bezogen auf den Angeschuldigten zu 1. (XXX) ergangene Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Monschau vom 22.12.2020 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 12.11.2020 wird insoweit mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Monschau – Strafrichterin – eröffnet, dass eine Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Betracht kommt.
Gründe
I.

Am 10.09.2019 führten Beamte des Polizeipräsidiums Aachen (Verkehrskommissariat 2 und Verkehrsdienst) eine gezielte Überwachung der B266 in Höhe des Wohnheims XXX durch. Die Überwachung diente der Bekämpfung des Phänomens „Illegale Motorradrennen in der Eifel“. Die eingesetzten Beamten führten hierbei zielgerichtet Messungen von verdächtigen Motorrädern durch, wobei Video- und Fotoaufnahmen gefertigt wurden. Gemessen wurden u.a. die „Rundenzeiten“ der „Kleinen Eifelrunde“. Diese geht von XXX (B266) über die L166 bis XXX, sodann weiter über die L128 bis zur Einmündung auf die B266 bei XXX und diese wieder bis zur Einmündung auf die L166. Wegen der Einzelheiten über den Streckenverlauf wird auf den zur Akte genommenen Kartenausdruck Bezug genommen (Bl. 5 GA). Auf der Strecke bestehen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 50 km/h, 70 km/h sowie 100 km/h.

Beamte des Verkehrskommissariats fuhren die vorgenannte Strecke an einem nicht bekannten Tag im Vorfeld der Kontrolle vom 10.09.2019 in einem Dienstfahrzeug ab und erfassten durch Ablesen eine Streckenlänge von 12 km. Die Beamten ermittelten ferner eine Fahrtzeit von 11 Minuten und 21 Sekunden bei günstigsten Bedingungen; hiernach errechneten sie eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 63,44 km/h.

Um 17:53:38 Uhr stellten die im Rahmen der Überwachung eingesetzten Polizeibeamten ein von dem in XXX wohnhaften Angeschuldigten zu 1. gesteuertes Kraftrad der Marke BMW Typ S1000RR mit dem amtlichen Kennzeichen XXX fest, das im Kurvenbereich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit überholte. Da das Kraftrad die Messstelle innerhalb der folgenden 10 Minuten nicht mehr passierte, wurde die von den Beamten durchgeführte Messung abgebrochen.

Um 18:17:30 Uhr wurde das von dem Angeschuldigten zu 1. geführte Kraftrad erneut im Bereich der Messstelle festgestellt. Direkt hinter dem Kraftrad befand sich das von dem in XXX wohnhaften ehemaligen Angeschuldi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv