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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – überlange Verfahrensdauer

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Teilweiser „Erlass“ des Fahrverbots
OLG Hamm – Az.: 4 RBs 13/21 – Beschluss vom 11.02.2021

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser eine Verletzung materiellen Rechts rügt und die Rechtsfehlerhaftigkeit des verhängten einmonatigen Fahrverbots geltend macht, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Wegen der Regelung des § 32 Abs. 2 OWiG ist – anders als die Rechtsbeschwerde meint – keine Verjährung eingetreten.

Allerdings war wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Woche des verhängten Fahrverbots für vollstreckt zu erklären. Grundsätzlich ist zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin zu überprüfen. Für Verzögerungen nach Urteilserlass ist ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aber dann geboten, wenn der Betroffene diese nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2006 – 2 StR 565/05 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011 – III-3 RBs 70/10 -juris). So verhält es sich vorliegend. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist lief nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 09.04.2020 (vgl. BGH NJW 1959, 899) am 11.05.2020 ab. Die letzte aktenkundige Verfügung bis zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.01.2021 war die Übersendung der Akten vom Amtsgericht Paderborn an die Staatsanwaltschaft Paderborn am 04.05.2020, wo sie am 05.05.2020 eingegangen sind. Die Sache ist damit aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat und die sich auch nicht mit Umfang oder Schwierigkeit der Sache rechtfertigen lassen, rund neun Monate, nicht gefördert worden. Mithin ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen.

Nach der vom Bundesgerichtshof (BG[…]


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