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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Fahrverbot bei ALG-I-Empfänger

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 264 Js 1158/20 – 104/20 – Urteil vom 04.09.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 04.09.2020, gem. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 226 Abs. 2 StPO ohne Hinzuziehung eines/r Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 20,00 € jeweils bis zum 5. eines jeden Monats beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe:
Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er ist arbeitslos, nachdem ihn sein Betrieb im Rahmen der „Corona-Pandemie“ entlassen hat. Er erhält derzeit Arbeitslosengeld I.

Der Angeklagte war bis zu seiner Arbeitslosigkeit als Prokurist in die Geschäftsführung eingebunden, und zwar in einem Unternehmen, in dem es um die Umnutzung von Immobilien und die Beratung deshalb ging. Er plant, eine derartige Tätigkeit nunmehr in selbständiger Art aufzunehmen. Hierfür meint er, flexibel sein zu müssen, damit er für den Fall hereinkommender Anrufe schnell Kunden vor Ort besuchen könne. Er müsse auch so Informations- und Vorstellungsfahrten mit seinem Fahrzeug unternehmen.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.

Nach Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge im Rahmen der Hauptverhandlung stand für das Gericht bindend fest, dass der Angeklagte am 2. Januar 2020 um 11.46 Uhr in Dortmund auf der BAB 44 in Fahrtrichtung Dort-mund in Höhe Kilometer 12,000 als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX des Fabrikates BMW 320i die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h überschritt, wobei die zulässige Geschwindigkeit 80 km/h und die festgestellte G[…]


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