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Geschwindigkeitsmessung – Verletzung rechtliches Gehör – Nichtüberlassung Rohmessdaten

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BayObLG – Az.: 202 ObOWi 1760/20 – Beschluss vom 13.01.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 2. Senat für Bußgeldsachen – am 13. Januar 2021 folgenden Beschluss

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10.09.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

1. Nachdem das für die Entscheidung unzuständige Amtsgericht hier anstelle des nach § 46 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG allein zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts mit Beschluss vom 08.10.2020 (BI. 88 d.A.) Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt hat, ist der Senat an diese Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung des Tatrichters trotz des damit verbundenen unzulässigen Eingriffs in die Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts und ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden mit der Folge, dass über die Wiedereinsetzung keine weitere Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts veranlasst ist (st. Rspr.; vgl. Mey-er-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 46 Rn. 7 m.w.N.).

2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erweist sich zumindest als unbegründet. Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992. 2811). Soll jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen – hier in der als rechtsfehlerhaft angegriffenen Ablehnung eines Antrags auf (erweiterte) Akteneinsicht verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens – bestehen, bedarf es […]


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