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Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 – Anspruch auf Einsichtsrecht in Messdaten/Messunterlagen

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AG Meiningen – Az.: OWi 1/21 – Beschluss vom 21.01.2021

I. Die Thüringer Polizei -Zentrale Bußgeldstelle in Artern – wird angewiesen der Betroffene nachstehende Dokumente/Daten in unverschlüsselter Form zugänglich zu machen:

1. die Statistikdatei der inkriminierten Messung

2. die Fotografien der inkriminierten Messung, die die Fotomesslinie vor und nach der Messung zeigen,

3. einen Auszug aus der Lebensakte des Messgeräts ES 3.0 mit der Gerätenummer 5650, beginnend ab dem 9. 10. 2019 bis zum Tag des Auszugsfertigung bzw. der erneuten Eichung im Jahr 2020,

4. Schulungsnachweis des Messbeamten und Schulungsnachweis des Auswertebeamten/in.

II. Der Behörde bleibt es insoweit überlassen, ob diese Auskünfte in analoger oder in digitaler Form erteilt werden. Im Falle der Auskunftserteilung in digitaler Form – wie von der Betroffenen gewünscht – ist die Verteidigung gehalten, zuvor einen geeigneten – nach Wahl der Verwaltungsbehörde – Datenträger zur Verfügung zu stellen.

III. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet verworfen.

IV. Die Betroffene trägt die Gerichtskosten.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Eine Kostenentscheidung über die notwendigen Auslagen ist nicht veranlasst.
Gründe:
I.

Der Betroffenen, die im Rahmen ihrer Anhörung eingeräumt hat, das inkriminierte Fahrzeug geführt zu haben, wird in dem form- und fristgerecht angefochtenen Bußgeldbescheid vom 30.10.2020 zur Last gelegt, am 15.09.2020 gegen … Uhr mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen … auf der L 1131 , zwischen Schwarza und Viernau die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels des Messsystems ES 3.0. Diese Messung führte Herr PHM … durch, der auf diesem Gerät eigens geschult und ausgebildet ist.

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids zeigte sich der Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht unter konkrete Benennung verschiedener Unterlagen, teilweise auch solcher, bei denen von vornherein feststeht, dass sie nicht Bedeutung sein können, weil sie sich auf eine LZA (Lichtzeichenanlage) beziehen, also ein Rotlichtverstoß betreffen, um den es hier überhaupt nicht geht. Die Akteneinsicht wurde grundsätzlich durch Übersenden von Aktenbestandteilen gewährt (in welchem Umfang trägt die Verteidigung nicht vor).

Mit Schriftsatz vom 18.11 .2020 stellte der Verteidiger Antrag nach § 62 OWiG mit der Rüge, er habe keine vollständige und prüffähige Bußgeldakte erhalten und sei […]


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